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Hunde in Köln, Hundesteuersatzung der Stadt Köln, Höhe Hundesteuer, Erhebung einer Hundesteuer in Köln



Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Köln

Hundesteuersatzung der Stadt Köln
vom 19. Dezember 2003



in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung
vom 14. Dezember 2007


Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.12.2003 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Hundesteuersatzung beschlossen:


§ 1 Steuergläubiger
Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer.

§ 2 Steuergegenstand und Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet Köln.
Die Steuerpflicht in Köln besteht, wenn hier die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes NRW unterhalten wird.
Die vorübergehende Abwesenheit vom Wohnsitz in Köln bis zu drei zusammenhängenden
Monaten hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht.
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund bereits in Köln oder einer anderen Gemeinde versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet.

§ 3 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich für jeden gehaltenen Hund 156,00 EUR.
Soweit die Steuerpflicht nicht für ein volles Kalenderjahr besteht, beträgt die Steuer für jeden Monat der Steuerpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrages.
(2) Für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu stellen.
Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Ermäßigungsgrund eingetreten ist.
Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Sie gilt vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 Satz 2 für 12 Monate und wird auf Antrag bei Nachweis des Ermäßigungsgrundes jeweils um weitere 12 Monate verlängert.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von vier Wochen nach dem Wegfall dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall folgt, wieder in voller Höhe zu erheben.

§ 4 Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt
(a) für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter
Personen dienen, soweit nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes
ein Grad der Behinderung von 100 % festgestellt wurde. Diese Voraussetzung ist durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes nachzuweisen.
Die Steuerbefreiung wird lediglich für einen Hund und nur dann gewährt, wenn der Hund aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Schwerbehinderung zu mildern.
(b) für Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig
als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen
Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen Hilfsorganisation abgelegt haben oder sich in der Ausbildung zum Rettungshund befinden.
Der regelmäßige Einsatz im Rettungshundewesen ist von der betreibenden Organisation mindestens einmal im Kalenderjahr sowie auf Anforderung durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln schriftlich nachzuweisen.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach
Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerbefreiung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Befreiungsgrund eingetreten ist.
Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerbefreiung für einen neu im Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
(3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für
den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb
von vier Wochen nach Wegfall dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen.
Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall des Befreiungsgrundes folgt, wieder in voller Höhe zu erheben.

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen
worden ist. Bei Hunden, die dem Halter aus einem Wurf einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund sechs Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund nachweislich
veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Bei verspäteter Anzeige (§ 8 Abs.2) und fehlendem Nachweis über die Beendigung der Hundehaltung in Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln eingeht.

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung
gilt bis zur Erteilung eines geänderten Steuerbescheides.
(2) Die Steuer wird halbjährlich am 01. April für den Zeitraum Januar bis Juni und
am 01. Oktober für den Zeitraum Juli bis Dezember mit der Hälfte des Jahresbetrages
fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.
Bei der erstmaligen Festsetzung ist die Steuer für das laufende Halbjahr innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten, wenn der Bescheid weniger als einen Monat vor dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 oder wenn er nach diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wird. Das gleiche ist der Fall, wenn die Steuer für Erhebungszeiträume vor dem laufenden Halbjahr festgesetzt wird.
(3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde versteuerten Hund erwirbt oder mit
einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich gezahlten, nicht erstatteten Steuer auf die für den selben Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 7 Härtefallregelungen
(1) Die Hundesteuer kann nach Maßgabe des § 222 der Abgabenordnung (AO) auf
Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit
eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch
durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Wenn die Einziehung der Hundesteuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig
wäre, kann sie nach Maßgabe der §§ 163 und 227 der AO auf Antrag ganz oder
teilweise erlassen werden.

§ 8 Anzeigepflichten
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach der
Aufnahme oder – wenn der Hund aus dem Wurf einer von ihm gehaltenen Hündin stammt – innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund sechs Monate alt geworden ist, beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzumelden.
In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von vier Wochen nach dem
Tage, an dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 4 innerhalb vier Wochen nach Zuzug erfolgen.
Bei der Anmeldung sind sämtliche im gemeinsamen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen anzugeben.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem er ihn veräußert
oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Köln weggezogen ist, beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln schriftlich abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das
Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
Im Falle der Abgabe von Welpen bis zum Alter von sechs Monaten sind ebenfalls der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
(3) Die An- und Abmeldepflicht nach Absatz 1 und 2 gilt auch für Hunde, die nicht
von natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden.

§ 9 Hundemarken
Die Stadt Köln, Kassen- und Steueramt, übersendet für jeden angemeldeten Hund eine Hundemarke. Die jeweils gültige Marke ist außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes von dem Hund sichtbar zu tragen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Köln die gültige Hundemarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Hundemarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Hundemarke ist der Hundehalter verpflichtet, dies dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln schriftlich mitzuteilen. Er erhält in diesem Fall eine neue Hundemarke.

§ 10 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 8 und § 9 dieser
Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW
(KAG) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 11 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften
der §§ 12 - 22 a des KAG und der AO - soweit diese nach § 12 des KAG für die Hundesteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Sie ist erstmals für den Erhe-
bungszeitraum 2004 anzuwenden.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)

Köln, den 19.12.2003 Der Oberbürgermeister
gez. Schramma
- ABl StK 2003 S. 719, 2004 S. 1017, 2007 S. 645 -


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