Hunde in Köln, Köln, Hunde, Tierhaltung, Kölner Sicherheitsverordnung
Auszug aus der Ordnungsbehördliche Verordnung
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Stadt Köln, insbesondere auf den Straßen
und in den U-Bahn-Anlagen
(Kölner Straßenordnung - KStO-)
vom 1. April 2005
in der Fassung der 2. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Köln, insbesondere
auf den Straßen und in den U-Bahn-Anlagen (Kölner Straßenordnung - KStO-) vom
14. Mai 2006
I. Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Regelungen in den folgenden Vorschriften
für
1. alle Straßen, Wege, Plätze und nicht in öffentlichen Grünflächen gelegene Spielund
Bolzplätze im Gebiet der Stadt Köln, die – ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
oder eine öffentlich-rechtliche Widmung – tatsächlich dem öffentlichen
Verkehr dienen. Zur Straße im Sinne dieser Verordnung gehören die in
§ 2 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.1995 - aufgeführten Bestandteile sowie die
Treppen und Rolltreppen,
2. die U-Bahn - Anlagen. U-Bahn - Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle
der öffentlichen Benutzung dienenden Flächen der U-Bahnhöfe, einschließlich der
Zugänge, Zubehör und sonstige Einrichtungen,
3. die öffentliche Toilettenanlagen, Anschlagflächen, Brunnenanlagen, Pflanzkübel,
Bäume, Baumstützen, Bänke und Denkmäler,
4. die sich im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen und der öffentlichen Benutzung
dienenden Anlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie der privaten
Post- und Telekommunikationsunternehmen, deren Zubehör einschließlich
der Zugänge und sonstige Einrichtungen.
II. Schutz des Stadtbildes vor Verschmutzung und störender Werbung
§ 2 Tiere
(1) Den Haltern oder Führern von Tieren ist es untersagt, die in § 1 genannten Anlagen
und Einrichtungen - mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze - durch
Tiere, insbesondere durch Hunde, verunreinigen zu lassen.
Bei Verunreinigungen ist der Halter/Führer des Tieres zur unverzüglichen Beseitigung
verpflichtet.
(2) Das Mitführen von Tieren auf Spiel- und Bolzplätzen ist untersagt.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 als Halter oder Führer von Tieren Verunreinigungen in den in § 1
genannten Einrichtungen und Anlagen zulässt bzw. diese nicht unverzüglich beseitigt
oder entgegen dem Verbot in § 2 Abs. 2 Tiere auf Spiel- und Bolzplätzen
mitführt,
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